INTERESSENVEREIN der DIALYSEPATIENTEN und NIERENTRANSPLANTIERTEN LEIPZIG e.V.

-  gemeinnütziger Verein  -



Satzung des IDN Leipzig e.V.

I. Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr und Ziele des Vereins

§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr und Rechtsform

(1) Der Verein Führt den Namen:

Interessenverein der Dialysepatienten und Nierentransplantierten (IDN) Leipzig e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig und ist beim Kreisgericht Leipzig eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Ziele und Aufgaben

(1) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die öffentliche Gesundheitspflege und Förderung von Dialysepatienten und Transplantierten.

(2) Ziel des Vereins ist es:

a) Die Dialysepatienten und Nierentransplantierten zu unterstützen, ihre Interessen bei Behörden, Dienststellen, Kassen, Versicherungen u.ä. wahrzunehmen.

b) Die Zusammenarbeit zwischen Patienten, dem Zentrum, Ärzten und Pflegepersonal zu fördern.

c) Den Kontakt der Dialysezentren und Patienten untereinander zu fördern.

d) Die Dialysepatienten und Transplantierten über neue Erkenntnisse und Probleme bei der Behandlung der Niereninsuffizienz und bei Transplantation zu informieren.

e) Die Bevölkerung über Dialyse, Transplantation und Organspende aufzuklären.

f) Die Patienten, erforderlichenfalls bei der Rehabilitation, insbesondere ihre Eingliederung in den Arbeitsprozess zu unterstützen.

g) Förderung der Urlaubsdialyse.

§3

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

II. Erwerb und Pflichten der Mitgliedschaft, sowie Rechte und Pflichten der Mitglieder

§4

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Ordendliche Mitglieder können werden:

a) Nierenkranke in prädialytischer Behandlung

b) Dialysepatienten

c) Transplantierte

d) Angehörige und Partner des Personenkreises a) und b)

Andere natürliche und juristische Personen können als fördernde Mitglieder der Vereinigung mit beratender Funktion beitreten.

(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Beitrittserklärung an den Vorstand. Über den Beitritt entscheidet der Vorstand.

(3) Durch Eintragung und Unterschriftsleistung in der Mitgliederliste wird die Mitgliedschaft dokumentiert.

§5

Beendung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

a) Durch Austritt auf eigenen Wunsch unter  Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten

b) Durch Ausschluss auf Antrag des Vorstandes und Beschluss der Mitgliederversammlung.

c) Durch hohere Gewalt (Tod)

(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Streichung aus der Mitgliedsliste. 

(3) Die Mitglieder haben bei Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf Teile des Vereinsvermögens.

III. Finanzen

§6

Mitgliedsbeiträge und Finanzen

(1) Die Finanzierung erfolgt durch:

a) Aufnahmegebühren

b) Mitgliedsbeiträge

c) Spenden

d) Andere Zuwendungen (z.B. öffentliche Mittel)

(2) Die höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung jährlich festgelegt und sind Mindestbeiträge.

(3) Die Beiträge werden vom Schatzmeister ganzjährig oder Quartalsweise erfasst, quitiert und auf das Vereinskonto eingezahlt.

(4) Über alle eingehenden und ausgegebenen Mittel wird exakt Buchführung durchgeführt. Die Revision über Kassenbestand erfolgt jährlich einmal vor der Mitgliederversammlung.

§7

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§8

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

IV. Struktur des Vereins, Aufgaben, Rechte und Pflichten der Organe

§9

Struktur des Vereins

(1) der Verein besteht aus folgenden Organen:

a) dem Vorstand

b) der Delegiertenkonferenz

c) der Mitgliederversammlung

(2) Soweit erforderlich, können zur Intensivierung der unter §2 genannten Aufgaben Arbeitsgruppen gebildet werden.

§10

Der Vorstand

(1) der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenführer, und dem Schriftführer. Nur Vollmitglieder können in den Vorstand gewählt werden. 

(2) Auf Beschluss der Delegiertenkonferenz kann der Vorstand erweitert werden.

(3) Der Vorstand wird von der Delegiertenkonferenz auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

(4) Der Verein wird gerichtlich und Außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretenden Vorsitzende, vertreten.

(5) Alle Dialysezentren, deren Patienten Mitglieder des Vereins sind, können zu den Vorstandssitzungen Delegierte mit beratender Stimme senden.

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so tritt ein von der Delegiertenkonferenz gewählter Nachfolger in seine Geschäfte ein. Scheiden mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, so muss die Delegiertenkonferenz zur Wahl eines neuen Vorstandes einberufen werden. Bis zur Wahl des neuen Vorstandes hat der alte Vorstand die Geschäfte kommissarisch weiterzuführen. 

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend sind.

(8) Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit. Über Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. 

§11

Die Delegiertenkonferenz

(1) Die Delegiertenkonferenz wird alle zwei Jahre durch den Vorstand einberufen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Delegiertenkonferenz einberufen. Das kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder erfolgen.

(2) Die Einladung zur Delegiertenkonferenz muss mit einem Zeitraum von vier Wochen, schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

(3) Die Benennung der Delegierten  erfolgt durch die jeweiligen Selbsthilfegruppen der einzelnen Dialysezentren und richtet sich nach der prozentualen Mitgliedsstärke dieser, entsprechend dem Einladungsschlüssel der vom Vorstand festgelegt wird.

(4) In der Delegiertenkonferenz werden die Rechte der Mitglieder ausschließlich durch von Mitgliedern bestellt Vertreter (Delegierte) ausgeübt.

(5) Die Delegiertenkonferenz beschließt über alle die ihr nach Gesetz und dieser Satzung zugewiesenen Fragen:

a) Wahl des Vorstendes

b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und Entlastung des Vorstandes

c) Satzungsänderung

d) Bildung von Arbeitsgruppen

(6) Beschlüsse der Delegiertenkonferenz werden in einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Sie werden vom Schriftführer protokolliert und vom Vorsitzenden gegengezeichnet.

(7) Satzungsänderungen bedürfen einer zwei Drittel Mehrheit der Delegiertenkonferenz.

§12

Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

(2) Fördernde Mitglieder können ohne Stimmrecht, aber beratend an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

(3) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

b) Festlegung des Mitgliedsbeitrages 

c) Gegebenenfalls Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst und protokolliert.

(5) Die Auflösung des Vereins kann nach § 13 erfolgen 

V. Auflösung des Vereins

§13 

(1)Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu sind die Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens aber 40% aller Mitglieder des Vereins notwendig. Ist im diesem Fall die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, muss eine neue Versammlung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Dialysepatienten Deutschland e.V. zur gebundenen Verwendung für den Dialyseverband Sachsen e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Satzung gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung vom 18.04.2002 und 06.12.2002

 




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